GmbH-Gesetz

   Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesellschaftsvertrags (§§ 53 - 59)   

§ 57k
Teilrechte; Ausübung der Rechte

(1) Führt die Kapitalerhöhung dazu, daß auf einen Geschäftsanteil nur ein Teil eines neuen Geschäftsanteils entfällt, so ist dieses Teilrecht selbständig veräußerlich und vererblich.

(2) Die Rechte aus einem neuen Geschäftsanteil, einschließlich des Anspruchs auf Ausstellung einer Urkunde über den neuen Geschäftsanteil, können nur ausgeübt werden, wenn Teilrechte, die zusammen einen vollen Geschäftsanteil ergeben, in einer Hand vereinigt sind oder wenn sich mehrere Berechtigte, deren Teilrechte zusammen einen vollen Geschäftsanteil ergeben, zur Ausübung der Rechte (§ 18) zusammenschließen.

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Literatur im Internet zu § 57k GmbHG

Querverweise

Auf § 57k GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
    GmbHG
      Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
        § 57c (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln)
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