GmbH-Gesetz
| Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesellschaftsvertrags (§§ 53 - 59) |
Als Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Stammkapitals erworbenen Geschäftsanteile und der auf sie entfallenden neuen Geschäftsanteile gelten die Beträge, die sich für die einzelnen Geschäftsanteile ergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Stammkapitals erworbenen Geschäftsanteile auf diese und auf die auf sie entfallenden neuen Geschäftsanteile nach dem Verhältnis der Nennbeträge verteilt werden. Der Zuwachs an Geschäftsanteilen ist nicht als Zugang auszuweisen.
Rechtsprechung zu § 57o GmbHG
2 Entscheidungen zu § 57o GmbHG in unserer Datenbank:
- BFH, 21.01.1999 - IV R 27/97
Kapitalerhöhung gegen Einlagen bei wesentlicher Beteiligung
- BFH, 10.08.2005 - VIII R 26/03
Betrieblicher Aufwand bei vereinfachter Kapitalherabsetzung durch teilweise ...
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