GmbH-Gesetz

   Vierter Abschnitt - Abänderungen des Gesellschaftsvertrages (§§ 53 - 59)   
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Als Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Stammkapitals erworbenen Geschäftsanteile und der auf sie entfallenden neuen Geschäftsanteile gelten die Beträge, die sich für die einzelnen Geschäftsanteile ergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Stammkapitals erworbenen Geschäftsanteile auf diese und auf die auf sie entfallenden neuen Geschäftsanteile nach dem Verhältnis der Nennbeträge verteilt werden. Der Zuwachs an Geschäftsanteilen ist nicht als Zugang auszuweisen.

Rechtsprechung zu § 57o GmbHG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 57o GmbHG

Querverweise

Auf § 57o GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
    GmbHG
      Abänderungen des Gesellschaftsvertrages

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