GmbH-Gesetz
| Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesellschaftsvertrags (§§ 53 - 59) |
(1) Eine Herabsetzung des Stammkapitals kann nur unter Beobachtung der nachstehenden Bestimmungen erfolgen:
| 1. | der Beschluß auf Herabsetzung des Stammkapitals muß von den Geschäftsführern in den Gesellschaftsblättern bekanntgemacht werden; in dieser Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden; die aus den Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern; | |
| 2. | die Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft melden und der Herabsetzung nicht zustimmen, sind wegen der erhobenen Ansprüche zu befriedigen oder sicherzustellen; | |
| 3. | die Anmeldung des Herabsetzungsbeschlusses zur Eintragung in das Handelsregister erfolgt nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage, an welchem die Aufforderung der Gläubiger in den Gesellschaftsblättern stattgefunden hat; | |
| 4. | mit der Anmeldung ist die Bekanntmachung des Beschlusses einzureichen; zugleich haben die Geschäftsführer die Versicherung abzugeben, daß die Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft gemeldet und der Herabsetzung nicht zugestimmt haben, befriedigt oder sichergestellt sind. |
(2) Die Bestimmung in § 5 Abs. 1 über den Mindestbetrag des Stammkapitals bleibt unberührt. Erfolgt die Herabsetzung zum Zweck der Zurückzahlung von Einlagen oder zum Zweck des Erlasses zu leistender Einlagen, dürfen die verbleibenden Nennbeträge der Geschäftsanteile nicht unter den in § 5 Abs. 2 und 3 bezeichneten Betrag herabgehen.
Rechtsprechung zu § 58 GmbHG
33 Entscheidungen zu § 58 GmbHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Frankfurt, 20.12.2010 - 20 W 388/10
Abänderung des GmbH-Gesellschaftsvertrages vor Eintragung im Handelsregister
- BGH, 28.06.1999 - II ZR 272/98
Pflicht des Gesellschafters zur Erhaltung der Liquidität der GmbH; ...
- BezG Dresden, 26.08.1992 - 4 T 4/92
- BGH, 20.09.2010 - II ZR 296/08
STAR 21
- OLG München, 04.04.2011 - 31 Wx 131/11
Handelsregisterverfahren: Wirksamkeit der Bekanntmachung des ...
- BFH, 04.10.2006 - VIII R 7/03
Die Verletzung der Sperrfrist des § 73 GmbHG kann als Rechtsmissbrauch i.S. ...
- FG Hamburg, 29.11.2004 - III 493/01
Einkommensteuergesetz: Gewerblicher Auflösungsverlust aus privater ...
- OLG Naumburg, 01.08.2003 - 7 Wx 2/03
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- OLG München, 15.11.2011 - 7 U 2413/11
GmbH: Korrespondenzgebot bei der zwangsweisen Einziehung von Geschäftsanteilen
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Literatur im Internet zu § 58 GmbHG
- § 58 GmbHG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Kapitalherabsetzung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 15 (zu § 58 I Nr. 3)