GmbH-Gesetz
| Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesellschaftsvertrags (§§ 53 - 59) |
(1) Eine Herabsetzung des Stammkapitals, die dazu dienen soll, Wertminderungen auszugleichen oder sonstige Verluste zu decken, kann als vereinfachte Kapitalherabsetzung vorgenommen werden.
(2) Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulässig, nachdem der Teil der Kapital- und Gewinnrücklagen, der zusammen über zehn vom Hundert des nach der Herabsetzung verbleibenden Stammkapitals hinausgeht, vorweg aufgelöst ist. Sie ist nicht zulässig, solange ein Gewinnvortrag vorhanden ist.
(3) Im Beschluß über die vereinfachte Kapitalherabsetzung sind die Nennbeträge der Geschäftsanteile dem herabgesetzten Stammkapital anzupassen. Die Geschäftsanteile müssen auf einen Betrag gestellt werden, der auf volle Euro lautet.
(4) Das Stammkapital kann unter den in § 5 Abs. 1 bestimmten Mindestnennbetrag herabgesetzt werden, wenn dieser durch eine Kapitalerhöhung wieder erreicht wird, die zugleich mit der Kapitalherabsetzung beschlossen ist und bei der Sacheinlagen nicht festgesetzt sind. Die Beschlüsse sind nichtig, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen worden sind. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist. Die Beschlüsse sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden.
(5) Neben den §§ 53 und 54 über die Abänderung des Gesellschaftsvertrags gelten die §§ 58b bis 58f.
Rechtsprechung zu § 58a GmbHG
7 Entscheidungen zu § 58a GmbHG in unserer Datenbank:
- BGH, 18.04.2005 - II ZR 151/03
Gesellschaftsrecht - Bezugsrecht bei personalistisch geprägter GmbH
- OLG Hamm, 11.11.2010 - 15 W 191/10
Anforderungen an die Form des Beschlusses über eine vereinfachte ...
- AG Berlin-Charlottenburg, 28.05.2008 - 99 AR 3278/08
Handelsregister: Eintragungsfähigkeit eines Beschlusses über die ...
- KG, 08.02.2005 - 1 W 203/03
Handelsregistereintragung der Satzungsänderung einer GmbH: Barkapitalerhöhung um ...
- BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 397/03
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- OLG München, 06.07.2005 - 7 U 2230/05
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Literatur im Internet zu § 58a GmbHG
- § 58a GmbHG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Kapitalherabsetzung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 127a (Gerichtlicher Vergleich) (zu § 58a III 4)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff (Geltungsbereich) (zu § 58a III 4)