GmbH-Gesetz
Abschnitt 5 - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77) |
(1) Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind.
(2) 1Die Auflösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. 2Sie kann nur von Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen.
(3) Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
beschluss § 77Wirkung der Nichtigkeit
Rechtsprechung zu § 61 GmbHG
77 Entscheidungen zu § 61 GmbHG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 12.02.2021 - 14 AR 5/20
Gerichtsstandsbestimmung: Ablehnung für eine Klage gegen Kraftfahrzeugunternehmen ...
- OLG Naumburg, 20.04.2012 - 10 U 24/10
GmbH: Begründetheit und Streitwert einer Auflösungsklage
- OLG Koblenz, 08.06.2005 - 6 W 203/05
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- OLG München, 01.07.2010 - 31 Wx 102/10
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- VGH Bayern, 07.06.2018 - 22 ZB 18.807
Antrag auf Zulassung von Berufung - Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung gegen ...
- OLG München, 15.01.2015 - 23 U 2469/14
Zustimmung zum Liquidationsbeschluss und Erfüllung eines Informationsbegehrens
- BGH, 23.10.2006 - II ZR 162/05
Kündigung und Abwicklung einer Vor-Gesellschaft aus wichtigem Grund
- FG Rheinland-Pfalz, 27.07.2022 - 2 K 1544/17
Zuordnung der Anteile des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG an der ...
- OLG München, 02.03.2005 - 7 U 4759/04
Auflösung einer GmbH gem. § 61 Abs. 1 GmbHG wegen eines tief greifenden ...
- BGH, 23.02.1981 - II ZR 229/79
Auflösungsklage und Ausschließungsklage bei GmbH
Querverweise
Auf § 61 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
- § 60 (Auflösungsgründe)