GmbH-Gesetz

   Abschnitt 5 - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GmbHG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ GmbHG (https://dejure.org/gesetze/GmbHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ GmbHG
__paste_bez____paste_norm__ GmbH-Gesetz (https://dejure.org/gesetze/GmbHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ GmbH-Gesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 61
Auflösung durch Urteil

(1) Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind.

(2) 1Die Auflösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. 2Sie kann nur von Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen.

(3) Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

Rechtsprechung zu § 61 GmbHG

77 Entscheidungen zu § 61 GmbHG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 77 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 61 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht