GmbH-Gesetz
| Abschnitt 5 - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77) |
(1) Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind.
(2) Die Auflösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Sie kann nur von Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen.
(3) Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Rechtsprechung zu § 61 GmbHG
44 Entscheidungen zu § 61 GmbHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG München, 02.03.2005 - 7 U 4759/04
Gesellschaftsrecht - Auflösung der GmbH wegen Zerwürfnis der Gesellschafter
- OLG Brandenburg, 30.04.2008 - 7 U 194/07
Auflösungsklage bei Handlungsunfähigkeit der GmbH
- OLG Naumburg, 05.04.2012 - 2 U 106/11
Voraussetzungen der Auflösung einer Zwei-Personen-GmbH durch gerichtliche ...
- OLG München, 01.07.2010 - 31 Wx 102/10
Handelsregister: Abgelehnte Eintragung einer GmbH bei Verletzung unentziehbarer ...
- BGH, 23.10.2006 - II ZR 162/05
Gesellschaftsrecht - Auflösung einer Vor- Gesellschaft durch Kündigung
- BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 191/81
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Auflösungsklage gegen eine ...
- BGH, 23.02.1981 - II ZR 229/79
Auflösungsklage und Ausschließungsklage bei GmbH
- BFH, 19.04.1972 - I R 15/70
- OLG Koblenz, 08.06.2005 - 6 W 203/05
Rechte eines Gesellschafters nach im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Kündigung ...
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