GmbH-Gesetz
Abschnitt 5 - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77) |
(1) Wenn eine Gesellschaft das Gemeinwohl dadurch gefährdet, daß die Gesellschafter gesetzwidrige Beschlüsse fassen oder gesetzwidrige Handlungen der Geschäftsführer wissentlich geschehen lassen, so kann sie aufgelöst werden, ohne daß deshalb ein Anspruch auf Entschädigung stattfindet.
(2) Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den für streitige Verwaltungssachen landesgesetzlich geltenden Vorschriften.
beschluss § 77Wirkung der Nichtigkeit
Rechtsprechung zu § 62 GmbHG
16 Entscheidungen zu § 62 GmbHG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 07.06.2018 - 22 ZB 18.807
Antrag auf Zulassung von Berufung - Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung gegen ...
- BGH, 13.03.2018 - II ZR 158/16
Auslegung des § 73 Abs. 3 GmbHG als ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 ...
- BGH, 27.01.2015 - KZR 90/13
Mittelstandskartell: Kartellrechtliche Wirksamkeit des Erwerbs von ...
- BGH, 14.07.1988 - III ZR 95/86
Nichtzulassung der Revision mangels grundsäzlicher Bedeutung - Vergütung von ...
- OLG Brandenburg, 14.12.2011 - 7 U 205/10
Insolvenz: Geschäftsführerzahlungen einer insolvenzreifen GmbH; ...
- VGH Bayern, 03.04.2023 - 5 N 21.355
Auflösung eines Wasser- und Bodenverbands nur durch Verwaltungsakt
- FG Schleswig-Holstein, 07.05.1998 - V 1263/96
Anerkennung der steuerlichen Rückwirkung der nachträglichen Anfechtung eines ...
- BGH, 12.01.1956 - 3 StR 626/54
- BGH, 24.10.1956 - V ZR 88/55
Ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts
- BayObLG, 18.03.1982 - BReg. 1 Z 145/81
Zur Eintragung einer GmbH zum Betrieb eines Handwerks
Querverweise
Auf § 62 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
- § 60 (Auflösungsgründe)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Schlußbestimmungen
- § 30 (Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 62 GmbHG:
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Sondervorschriften
- § 17 (Wirtschaftsvereinigungen)