GmbH-Gesetz

   Abschnitt 5 - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77)   
§ 62
Auflösung durch eine Verwaltungsbehörde

(1) Wenn eine Gesellschaft das Gemeinwohl dadurch gefährdet, daß die Gesellschafter gesetzwidrige Beschlüsse fassen oder gesetzwidrige Handlungen der Geschäftsführer wissentlich geschehen lassen, so kann sie aufgelöst werden, ohne daß deshalb ein Anspruch auf Entschädigung stattfindet.

(2) Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den für streitige Verwaltungssachen landesgesetzlich geltenden Vorschriften.

Rechtsprechung zu § 62 GmbHG

2 Entscheidungen zu § 62 GmbHG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 62 GmbHG

Querverweise

Auf § 62 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
    GmbHG
      Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
        § 60 (Auflösungsgründe)
Redaktionelle Querverweise zu § 62 GmbHG:

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