GmbH-Gesetz
| Abschnitt 5 - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77) |
(1) Wenn eine Gesellschaft das Gemeinwohl dadurch gefährdet, daß die Gesellschafter gesetzwidrige Beschlüsse fassen oder gesetzwidrige Handlungen der Geschäftsführer wissentlich geschehen lassen, so kann sie aufgelöst werden, ohne daß deshalb ein Anspruch auf Entschädigung stattfindet.
(2) Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den für streitige Verwaltungssachen landesgesetzlich geltenden Vorschriften.
Rechtsprechung zu § 62 GmbHG
3 Entscheidungen zu § 62 GmbHG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 14.12.2011 - 7 U 205/10
Verjährung von Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung; Begriff der Zustellung ...
- BGH, 14.07.1988 - III ZR 95/86
- BGH, 24.10.1956 - V ZR 88/55
Ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts
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Querverweise
Auf § 62 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 62 GmbHG:
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Sondervorschriften
- § 17 (Wirtschaftsvereinigungen)