GmbH-Gesetz
| Abschnitt 5 - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77) |
Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.
Hinweis der Redaktion:Zur Insolvenzantragspflicht beachte nunmehr nach Aufhebung von § 64 Abs. 1 GmbHG die Vorschrift des § 15a InsO.
Rechtsprechung zu § 64 GmbHG
807 Entscheidungen zu § 64 GmbHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 25.01.2011 - II ZR 196/09
Gesellschaftsrecht - Haftung des Geschäftsführers nach § 64 Satz 1 GmbHG
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 15.07.2009 - 4 U 298/08
"Verhaltensanforderungen an GmbH-Geschäftsführers im Insolvenzfall bei ...
- OLG Frankfurt, 15.07.2009 - 4 U 298/08
- BGH, 26.03.2007 - II ZR 310/05
Gesellschaftsrecht- Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft und Ersatzanspruch
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 27.10.2005 - 5 U 82/05
Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH bei Insolvenz einer GmbH & Co. ...
- OLG Schleswig, 27.10.2005 - 5 U 82/05
- BGH, 11.07.2005 - II ZR 235/03
Verurteilung des Geschäftsführers zum Ersatz von Zahlungen i.S.v. § 64 Abs. ...
- BGH, 09.10.2012 - II ZR 298/11
Forderungen der Gesellschafter und die Zahlungsunfähigkeit der GmbH
- BGH, 15.03.2011 - II ZR 204/09
Insolvenzrecht - Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Neugläubigerschadens
- BGH, 11.09.2000 - II ZR 370/99
Einzug eines Kundenschecks auf ein debitorisches Bankkonto
- BGH, 20.10.2008 - II ZR 211/07
Zum Schutzzweck der Insolvenzverschleppungshaftung
Gesetzesmaterialien zu § 64 GmbHG
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:
- Synopse
- Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 30.10.2008
- Informationsseiten des Bundesjustizministeriums
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 23.01.2008 (via Bundestag)
- Dokumentation und Hintergründe bei Prof. Dr. Thomas M. J. Möllers, Universität Augsburg
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Querverweise
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Insolvenzanfechtung
- § 130 (Kongruente Deckung) (zu § 64 II)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- Maßnahmen in besonderen Fällen
- § 46b (Insolvenzantrag)