GmbH-Gesetz

   Abschnitt 5 - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77)   

§ 64
Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.

 

Hinweis der Redaktion:

Zur Insolvenzantragspflicht beachte nunmehr nach Aufhebung von § 64 Abs. 1 GmbHG die Vorschrift des § 15a InsO.

Rechtsprechung zu § 64 GmbHG

807 Entscheidungen zu § 64 GmbHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Gesetzesmaterialien zu § 64 GmbHG

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:

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Literatur im Internet zu § 64 GmbHG

Querverweise

Auf § 64 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
    GmbHG
      Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
        § 71 (Eröffnungsbilanz; Rechte und Pflichten)
Redaktionelle Querverweise zu § 64 GmbHG:
    Insolvenzordnung (InsO)
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 17 (Zahlungsunfähigkeit) (zu § 64 I)
          § 19 (Überschuldung) (zu § 64 I)
     
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Insolvenzanfechtung
          § 130 (Kongruente Deckung) (zu § 64 II)
    Kreditwesengesetz (KWG)
      Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
        Maßnahmen in besonderen Fällen
          § 46b (Insolvenzantrag)
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