GmbH-Gesetz
| Abschnitt 5 - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77) |
Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.
Hinweis der Redaktion:Zur Insolvenzantragspflicht beachte nunmehr nach Aufhebung von § 64 Abs. 1 GmbHG die Vorschrift des § 15a InsO.
Rechtsprechung zu § 64 GmbHG
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Gesetzesmaterialien zu § 64 GmbHG
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:
- Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 30.10.2008
- Informationsseiten des Bundesjustizministeriums
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 23.01.2008 (via Bundestag)
- Dokumentation und Hintergründe bei Prof. Dr. Thomas M. J. Möllers, Universität Augsburg
Literatur im Internet zu § 64 GmbHG
- § 64 GmbHG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Insolvenzanfechtung
- § 130 (Kongruente Deckung) (zu § 64 II)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- Maßnahmen in besonderen Fällen
- § 46b (Insolvenzantrag)
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