GmbH-Gesetz

   Abschnitt 5 - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77)   
§ 65
Anmeldung und Eintragung der Auflösung

(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags. In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 7) entfällt die Eintragung der Auflösung.

(2) Die Auflösung ist von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden.

 

Hinweis der Redaktion:

Wortlaut des Absatzes 2 aufgrund Interpretation eines fehlerhaften Änderungsbefehls im Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz vom 22.3.2005 (BGBl. I S. 837).

Rechtsprechung zu § 65 GmbHG

40 Entscheidungen zu § 65 GmbHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 65 GmbHG

Querverweise

Auf § 65 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
    GmbHG
      Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
        § 73 (Sperrjahr)
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsstand
        Handelsregister; Unternehmensregister
          § 13g (Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland)
Redaktionelle Querverweise zu § 65 GmbHG:
    GmbHG
      Errichtung der Gesellschaft
        § 12 (Bekanntmachungen der Gesellschaft) (zu § 65 II)
     
      Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
        § 77 I (Wirkung der Nichtigkeit) (zu §§ 65 ff)
     
      Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 78 (Anmeldepflichtige)

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