GmbH-Gesetz
| Fünfter Abschnitt - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77) |
(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags oder der Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach § 19 Abs. 4. In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 7) entfällt die Eintragung der Auflösung.
(2) Die Auflösung ist von den Liquidatoren zu drei verschiedenen Malen in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden.
Hinweis der Redaktion:Wortlaut des Absatzes 2 aufgrund Interpretation eines fehlerhaften Änderungsbefehls im Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz vom 22.3.2005 (BGBl. I S. 837).
Rechtsprechung zu § 65 GmbHG
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geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 65 GmbHG
Querverweise
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 13g (Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland)
- GmbHG
- Errichtung der Gesellschaft
- § 12 (Bekanntmachungen der Gesellschaft) (zu § 65 II)
- Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
- § 77 I (zu §§ 65 ff)
- Schlußbestimmungen
- § 78
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 15
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