GmbH-Gesetz
Abschnitt 5 - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77) |
(1) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis sind durch die Geschäftsführer, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Liquidatoren oder über die Änderung in den Personen derselben in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
(3) 1In der Anmeldung haben die Liquidatoren zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. 2§ 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
(4) Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung der Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie | 30.07.2009 | |
01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) | 10.11.2006 |
beschluss § 77Wirkung der Nichtigkeit
Rechtsprechung zu § 67 GmbHG
84 Entscheidungen zu § 67 GmbHG in unserer Datenbank:
- BGH, 26.07.2022 - II ZB 20/21
Handelsregistersache: Amtswegige Eintragung einer gelöschten GmbH und ihrer ...
- OLG Düsseldorf, 20.03.2019 - 3 Wx 20/18
Keine Erklärungspflicht des den Liquidator bei Anmeldung der Auflösung der ...
- OLG Hamm, 29.04.2016 - 15 W 498/15
Geschäftswert für die Gebühren für den Entwurf einer Registeranmeldung der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.12.2016 - II ZB 13/16
Notarkostenrechnung: Geschäftswertberechnung für den Entwurf einer Anmeldung der ...
- BGH, 07.03.2017 - II ZB 13/16
- BGH, 20.12.2016 - II ZB 13/16
- KG, 08.04.2014 - 121 Ss 25/14
Strafbarkeit von Falschangaben des GmbH-Geschäftsführers gegenüber dem ...
- BSG, 13.12.2022 - B 12 BA 23/22 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Beteiligtenfähigkeit - GmbH - Löschung wegen ...
- BGH, 28.06.2022 - II ZB 8/22
Eintragung einer Gesellschaft ins Handelsregister bei unterlassener Versicherung ...
- OLG Brandenburg, 23.02.2022 - 7 W 21/22
Vollstreckung eines Anspruchs auf Einreichung einer Gesellschafterliste; ...
- OLG Brandenburg, 11.12.2019 - 4 U 203/15
Geltendmachung von Ansprüchen auf Auskunfterteilung und Unterlagenherausgabe ...
Querverweise
Auf § 67 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 82 (Falsche Angaben)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 13g (Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland)
- GmbHG-Einführungsgesetz (EGGmbHG)
- Art. 11 (Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie)