GmbH-Gesetz
| Abschnitt 5 - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77) |
(1) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis sind durch die Geschäftsführer, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Liquidatoren oder über die Änderung in den Personen derselben in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
(3) In der Anmeldung haben die Liquidatoren zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
(4) Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung der Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
Rechtsprechung zu § 67 GmbHG
37 Entscheidungen zu § 67 GmbHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 07.05.2007 - II ZB 21/06
Gesellschaftsrecht - Auflösung einer GmbH
- LG München I, 12.02.2009 - 17 HKT 46/09
Handelsregistereintragung der Auflösung einer GmbH: Inhaltliche Anforderungen an ...
- OLG München, 22.04.2009 - 31 Wx 40/09
Anmeldung der Liquidatorbestellung zum Handelsregister: Versicherung des ...
- OLG Hamm, 29.09.2010 - 15 W 460/10
Umfang der Versicherung des Geschäftsführers bei Anmeldung der GmbH zum ...
- OLG München, 12.05.2010 - 31 Wx 47/10
Handelsregisterverfahren: Anmeldepflicht der "abstrakten" Vertretungsregelung bei ...
- OLG Zweibrücken, 06.07.2011 - 3 W 62/11
Auslegung der Ermächtigung der Befreiung der Geschäftsführer von den ...
- BGH, 27.10.2008 - II ZR 255/07
Gesellschaftsrecht - Alleinvertretungsbefugnis endet mit Gesellschaftsauflösung
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2005 - 9 S 10.05
- OLG Hamm, 31.03.2005 - 15 ZW 189/04
Bei Anmeldung eines alleinigen Liquidators ist keine Angabe der ...
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Querverweise
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 13g (Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland)