GmbH-Gesetz
| Abschnitt 1 - Errichtung der Gesellschaft (§§ 1 - 12) |
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Insgesamt muß auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, daß der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 erreicht.
(3) Die Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, daß sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen.
Rechtsprechung zu § 7 GmbHG
193 Entscheidungen zu § 7 GmbHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 07.07.2003 - II ZB 4/02
Gesellschaftsrecht - Wiederverwendung eines leer gewordenen Gesellschaftsmantels
- BGH, 09.12.2002 - II ZB 12/02
Gesellschaftsrecht - "Vorratsgesellschaft"
- OLG Nürnberg, 18.04.2011 - 12 W 631/11
Wirtschaftliche Neugründung einer GmbH unter Verwendung des Mantels einer ...
- OLG Schleswig, 03.04.2003 - 5 U 168/01
Stammeinlageerbringung bei Vorratsgesellschaft
- BGH, 16.09.2002 - II ZR 1/00
Verrechnung der Einlageschuld mit einem Gewinnausschüttungsanspruch des ...
- OLG Stuttgart, 13.10.2011 - 8 W 341/11
Anwendung der Sonderregel der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gem. § ...
- LAG Niedersachsen, 17.07.2006 - 8 Sa 174/06
Betriebsübergang - Vergütungsanspruch - Haftung des Geschäftsführers - analoge ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 917/06
Betriebsübergang - Kündigung - Vergütungsansprüche
- BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 917/06
- BGH, 09.03.1981 - II ZR 54/80
Haftung der Gesellschafter der Vor-GmbH - Kein Vorbelastungsverbot, sondern ...
- BGH, 21.02.1994 - II ZR 60/93
Verdeckte Sacheinlage durch Tilgung einer Darlehensforderung eines ...
Gesetzesmaterialien zu § 7 GmbHG
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:
- Synopse
- Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 30.10.2008
- Informationsseiten des Bundesjustizministeriums
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 23.01.2008 (via Bundestag)
- Dokumentation und Hintergründe bei Prof. Dr. Thomas M. J. Möllers, Universität Augsburg
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Querverweise
- GmbHG
- Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 15 (zu § 7 I)
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