GmbH-Gesetz

   Abschnitt 1 - Errichtung der Gesellschaft (§§ 1 - 12)   
§ 7
Anmeldung der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Insgesamt muß auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, daß der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 erreicht.

(3) Die Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, daß sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen.

Rechtsprechung zu § 7 GmbHG

Rechtsprechungsübersichten:

Gesetzesmaterialien zu § 7 GmbHG

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:

Literatur im Internet zu § 7 GmbHG

Querverweise

Auf § 7 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
    GmbHG
      Errichtung der Gesellschaft
        § 5a (Unternehmergesellschaft)
        § 8 (Inhalt der Anmeldung)
     
      Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
        § 56a (Leistungen auf das neue Stammkapital)
        § 57 (Anmeldung der Erhöhung)
     
      Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 78 (Anmeldepflichtige)
        § 79 (Zwangsgelder)
Redaktionelle Querverweise zu § 7 GmbHG:

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