GmbH-Gesetz
| Abschnitt 5 - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77) |
(1) Die Liquidatoren haben für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Bericht sowie für den Schluß eines jeden Jahres einen Jahresabschluß und einen Lagebericht aufzustellen.
(2) Die Gesellschafter beschließen über die Feststellung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses sowie über die Entlastung der Liquidatoren. Auf die Eröffnungsbilanz und den erläuternden Bericht sind die Vorschriften über den Jahresabschluß entsprechend anzuwenden. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind jedoch wie Umlaufvermögen zu bewerten, soweit ihre Veräußerung innerhalb eines übersehbaren Zeitraums beabsichtigt ist oder diese Vermögensgegenstände nicht mehr dem Geschäftsbetrieb dienen; dies gilt auch für den Jahresabschluß.
(3) Das Gericht kann von der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch einen Abschlußprüfer befreien, wenn die Verhältnisse der Gesellschaft so überschaubar sind, daß eine Prüfung im Interesse der Gläubiger und der Gesellschafter nicht geboten erscheint. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
(4) Im übrigen haben sie die aus §§ 37, 41, 43 Abs. 1, 2 und 4, § 49 Abs. 1 und 2, § 64 sich ergebenden Rechte und Pflichten der Geschäftsführer.
(5) Auf den Geschäftsbriefen ist anzugeben, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet; im Übrigen gilt § 35a entsprechend.
Rechtsprechung zu § 71 GmbHG
62 Entscheidungen zu § 71 GmbHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- OLG München, 09.01.2008 - 31 Wx 66/07
Befreiung von der Prüfungspflicht in der Insolvenz
- OLG München, 10.08.2005 - 31 Wx 61/05
Keine Befreiung von der Prüfung durch Abschlussprüfer bei Jahresabschlüssen aus ...
- LG Dresden, 22.11.1994 - 49 T 97/94
- LG Bonn, 20.11.2009 - 39 T 1252/09
Liquidationsgeschäftsjahr maßgeblich für die Offenlegung
- BFH, 27.03.2007 - VIII R 25/05
Einschränkende Auslegung hinsichtlich der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens ...
- FG Köln, 23.07.2008 - 13 K 3714/04
Bestimmung des betroffenen Veranlagungszeitraums bei der Minderung oder Erhöhung ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 10.06.2009 - I R 80/08
Letztmalige Herstellung der Ausschüttungsbelastung in Liquidationsfällen
- BFH, 10.06.2009 - I R 80/08
- LG Bonn, 22.04.2008 - 11 T 28/07
Zustellung einer Ordnungsgeldandrohung gegen die Organe einer insolventen ...
- LG Paderborn, 10.03.2006 - 5 T 48/06
- BFH, 17.07.1974 - I R 233/71
Liquidationszeitraum im Sinne des § 14 KStG, wenn eine Kapitalgesellschaft im ...
- BGH, 21.06.2011 - II ZB 12/10
Insolvenzrecht - Keine Prüfungen des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes mehr
- LG Bonn, 30.06.2008 - 11 T 48/07
§ 335 HGB ist verfassungsgemäß - Pflicht einer Gesellschaft in der Insolvenz in ...
- LG Berlin, 07.06.2007 - 102 T 35/07
Gesellschaftsrecht - Jahresabschluss trotz Liquidation
- OLG Stuttgart, 24.06.2009 - 14 U 5/09
Masselose Liquidation einer GmbH: Befriedigung vorrangig eigener Ansprüche durch ...
- BGH, 09.02.2009 - II ZR 292/07
Sanitary
- LG Bonn, 11.11.2009 - 11 T 216/09
Liquidationsgeschäftsjahr maßgeblich für die Offenlegung
- LG Bonn, 28.04.2008 - 11 T 49/07
- LG Bonn, 28.04.2008 - 11 T 47/07
- OLG Hamm, 12.12.2006 - 15 W 189/06
Negativer Kompetenzkonflikt zwischen der Register- und der Insolvenzabteilung des ...
- LG Bonn, 28.04.2008 - 11 T 38/07
Literatur im Internet zu § 71 GmbHG
Querverweise
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Begriffsbestimmung
- § 375 (Unternehmensrechtliche Verfahren)
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