GmbH-Gesetz

   Abschnitt 5 - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77)   
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§ 72
Vermögensverteilung

1Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. 2Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.

Rechtsprechung zu § 72 GmbHG

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