GmbH-Gesetz

   Fünfter Abschnitt - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77)   
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Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.

Rechtsprechung zu § 72 GmbHG

Rechtsprechungsübersichten:

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