GmbH-Gesetz

   Fünfter Abschnitt - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77)   
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(1) Die Verteilung darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vorgenommen werden, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger (§ 65 Abs. 2) in den Gesellschaftsblättern zum dritten Male erfolgt ist.

(2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Verteilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.

(3) Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind zum Ersatz der verteilten Beträge solidarisch verpflichtet. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 73 GmbHG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 73 GmbHG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 73 GmbHG:
    GmbHG
      Errichtung der Gesellschaft
        § 12 (Bekanntmachungen der Gesellschaft) (zu § 73 I)

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