GmbH-Gesetz
| Abschnitt 5 - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77) |
(1) Ist die Liquidation beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Liquidatoren den Schluß der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen.
(2) Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrags oder eines Beschlusses der Gesellschafter durch das Gericht bestimmt.
(3) Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger sind zur Einsicht der Bücher und Schriften berechtigt. Gläubiger der Gesellschaft können von dem Gericht zur Einsicht ermächtigt werden.
Rechtsprechung zu § 74 GmbHG
77 Entscheidungen zu § 74 GmbHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Frankfurt, 27.06.2005 - 20 W 458/04
Löschung einer GmbH: Voraussetzungen für die Bestellung eines ...
- KG, 13.02.2007 - 1 W 272/06
GmbH; Nachtragsliquidation: Voraussetzungen für die Anordnung einer ...
- OLG Jena, 08.06.2007 - 6 U 311/07
Fälligstellung der Stammeinlagen einer insolventen GmbH durch den ...
- BayObLG, 05.02.2003 - 3Z BR 8/03
Bankgeheimnis und Informationsrecht des Gläubigers
- OLG Düsseldorf, 31.05.2010 - 3 Wx 104/10
Gerichtliche Bestimmung des Verwahrers von Büchern und Schriften nach Beendigung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 08.05.2001 - 15 W 43/01
Amtslöschung der Eintragung der Löschung einer GmbH
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 09.05.2001 - 15 W 43/01
Keine Amtslöschung der Eintragung der Löschung einer GmbH
- OLG Hamm, 09.05.2001 - 15 W 43/01
- BFH, 18.10.1967 - I R 144/66
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Querverweise
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Begriffsbestimmung
- § 375 (Unternehmensrechtliche Verfahren)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 13g (Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 17 (Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren)