GmbH-Gesetz

   Abschnitt 5 - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77)   

§ 75
Nichtigkeitsklage

(1) Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Bestimmungen über die Höhe des Stammkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens oder sind die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über den Gegenstand des Unternehmens nichtig, so kann jeder Gesellschafter, jeder Geschäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrat bestellt ist, jedes Mitglied des Aufsichtsrats im Wege der Klage beantragen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde.

(2) Die Vorschriften der §§ 246 bis 248 des Aktiengesetzes finden entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 75 GmbHG

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Literatur im Internet zu § 75 GmbHG

Querverweise

Auf § 75 GmbHG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 75 GmbHG:
    GmbHG
      Errichtung der Gesellschaft
        § 3 (Inhalt des Gesellschaftsvertrags)
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