GmbH-Gesetz
Abschnitt 5 - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77) |
(1) Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Bestimmungen über die Höhe des Stammkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens oder sind die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über den Gegenstand des Unternehmens nichtig, so kann jeder Gesellschafter, jeder Geschäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrat bestellt ist, jedes Mitglied des Aufsichtsrats im Wege der Klage beantragen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde.
(2) Die Vorschriften der §§ 246 bis 248 des Aktiengesetzes finden entsprechende Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) vom 22.03.2005
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 |
beschluss § 77Wirkung der Nichtigkeit
Rechtsprechung zu § 75 GmbHG
43 Entscheidungen zu § 75 GmbHG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 28.05.2020 - 26 Sch 7/19
Antrag auf Aufhebung eines Schlussschiedsspruchs über englischsprachigen ...
- LSG Bayern, 03.06.2016 - L 1 RS 3/13
Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 07.12.2017 - B 5 RS 1/16 R
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - ...
- LSG Bayern, 12.12.2018 - L 1 RS 3/13
Zusatzversorgungssysteme, Umwandlungsverordnung
- BSG, 07.12.2017 - B 5 RS 1/16 R
- OLG Frankfurt, 09.11.2018 - 20 W 80/16
Amtslöschungsverfahren nach §§ 395, 393 FamFG. Zur Abgrenzung von Handelsrecht ...
- BGH, 27.01.2015 - KZR 90/13
Mittelstandskartell: Kartellrechtliche Wirksamkeit des Erwerbs von ...
- SG Altenburg, 09.06.2021 - S 18 R 1655/19
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - ...
- FG Bremen, 10.11.2016 - 1 K 42/16
Gewinnerhöhung wegen des Wegfalls einer Darlehensverbindlichkeit auf Grund der ...
- OLG Frankfurt, 04.12.2001 - 20 W 31/01
Amtslöschung einer GmbH: Abschließende Aufzählung der Nichtigkeitsgründe
- KG, 14.11.2000 - 1 W 6828/99
Löschung einer GmbH im Handelsregister wegen Geschäftsunfähigkeit des ...
Querverweise
Auf § 75 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Handelssachen
- § 144
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Registersachen
- Löschungs- und Auflösungsverfahren
- § 397 (Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften)
Redaktionelle Querverweise zu § 75 GmbHG:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 3 (Inhalt des Gesellschaftsvertrags)