GmbH-Gesetz
| Abschnitt 5 - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77) |
(1) Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Bestimmungen über die Höhe des Stammkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens oder sind die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über den Gegenstand des Unternehmens nichtig, so kann jeder Gesellschafter, jeder Geschäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrat bestellt ist, jedes Mitglied des Aufsichtsrats im Wege der Klage beantragen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde.
(2) Die Vorschriften der §§ 246 bis 248 des Aktiengesetzes finden entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 75 GmbHG
22 Entscheidungen zu § 75 GmbHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Frankfurt, 04.12.2001 - 20 W 31/01
Amtslöschung einer GmbH: Abschließende Aufzählung der Nichtigkeitsgründe
- KG, 14.11.2000 - 1 W 6828/99
GmbH: keine Amtslöschung bei Geschäftsunfähigkeit des alleinigen ...
- BGH, 23.06.2009 - KZR 58/07
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- OLG Frankfurt, 21.04.2009 - 5 U 68/08
Aktiengesellschaft: Ausdehnung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses ...
- OLG Oldenburg, 09.03.2006 - 1 U 134/05
Haustürgeschäft: Eindeutigkeit der schriftlichen Belehrung über die Einhaltung ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.11.2012 - L 16 R 404/10
VEB Elektro-Apparate-Werke Berlin-Treptow - Zugehörigkeit zur zusätzlichen ...
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- LSG Berlin-Brandenburg, 21.06.2012 - L 22 R 878/11
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- LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2011 - L 22 R 543/09
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Querverweise
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Registersachen
- Löschungs- und Auflösungsverfahren
- § 397 (Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften)