GmbH-Gesetz

   Fünfter Abschnitt - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77)   
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Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden.

Literatur im Internet zu § 76 GmbHG

Querverweise

Auf § 76 GmbHG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 76 GmbHG:
    GmbHG
      Errichtung der Gesellschaft

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