GmbH-Gesetz

   Fünfter Abschnitt - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77)   
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(1) Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen, so finden zum Zwecke der Abwicklung ihrer Verhältnisse die für den Fall der Auflösung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(2) Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft mit Dritten vorgenommenen Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt.

(3) Die Gesellschafter haben die versprochenen Einzahlungen zu leisten, soweit es zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten erforderlich ist.

Literatur im Internet zu § 77 GmbHG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 77 GmbHG:
    GmbHG
      Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
        §§ 65 ff (zu § 77 I)

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