GmbH-Gesetz

   Sechster Abschnitt - Schlußbestimmungen (§§ 78 - 87)   
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Die in diesem Gesetz vorgesehenen Anmeldungen zum Handelsregister sind durch die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, die in § 7 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 57i Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 3 vorgesehenen Anmeldungen sind durch sämtliche Geschäftsführer zu bewirken.

Rechtsprechung zu § 78 GmbHG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 78 GmbHG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 78 GmbHG:
    GmbHG
      Vertretung und Geschäftsführung
     
      Abänderungen des Gesellschaftsvertrages
     
      Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft

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