GmbH-Gesetz

   Abschnitt 6 - Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 78 - 85)   
§ 78
Anmeldepflichtige

Die in diesem Gesetz vorgesehenen Anmeldungen zum Handelsregister sind durch die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, die in § 7 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 57i Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 3 vorgesehenen Anmeldungen sind durch sämtliche Geschäftsführer zu bewirken.

Rechtsprechung zu § 78 GmbHG

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Literatur im Internet zu § 78 GmbHG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 78 GmbHG:
    GmbHG
      Vertretung und Geschäftsführung
        § 39 I (Anmeldung der Geschäftsführer)
     
      Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
        § 54 (Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung)
        § 57 (Anmeldung der Erhöhung)
     
      Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
        § 65 (Anmeldung und Eintragung der Auflösung)

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