GmbH-Gesetz
| Abschnitt 6 - Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 78 - 85) |
(1) Geschäftsführer oder Liquidatoren, die §§ 35a, 71 Abs. 5 nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; § 14 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.
(2) In Ansehung der in §§ 7, 54, 57 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Anmeldungen zum Handelsregister findet, soweit es sich um die Anmeldung zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft handelt, eine Festsetzung von Zwangsgeld nach § 14 des Handelsgesetzbuchs nicht statt.
Rechtsprechung zu § 79 GmbHG
8 Entscheidungen zu § 79 GmbHG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 28.06.2005 - 15 W 159/05
Handelsrecht - Eintragung der Zweigniederlassung einer englischen "Ltd."
- KG, 18.11.2003 - 1 W 444/02
Gesellschaftsrecht - Ausländische Gesellschaft: Eintragung ins Handelsregister
- OLG Köln, 11.07.2001 - 2 Wx 13/01
Neubesstellung des Geschäftsführers; Eröffnung des Insovenzverfahrens - keine ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 24.01.2002 - 15 W 8/02
Nebenleistungspflicht zur Geschäftsführung
- OLG München, 30.03.2009 - 31 Wx 21/09
Anmeldung eines neuen Geschäftsführers ins Handelsregister
- BFH, 25.04.2001 - I R 22/00
Zeitpunkt der Änderung der Satzung einer GmbH
- LAG Hamm, 25.10.2000 - 4 Sa 821/00
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Querverweise
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Registersachen
- Zwangsgeldverfahren
- § 388 (Androhung)
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