GmbH-Gesetz
| Abschnitt 6 - Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 78 - 85) |
(1) Geschäftsführer oder Liquidatoren, die §§ 35a, 71 Abs. 5 nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; § 14 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.
(2) In Ansehung der in §§ 7, 54, 57 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Anmeldungen zum Handelsregister findet, soweit es sich um die Anmeldung zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft handelt, eine Festsetzung von Zwangsgeld nach § 14 des Handelsgesetzbuchs nicht statt.
Rechtsprechung zu § 79 GmbHG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 79 GmbHG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 79 GmbHG
Querverweise
Auf § 79 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Registersachen
- Zwangsgeldverfahren
- § 388 (Androhung)
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