GmbH-Gesetz

   Abschnitt 6 - Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 78 - 85)   
§ 79
Zwangsgelder

(1) Geschäftsführer oder Liquidatoren, die §§ 35a, 71 Abs. 5 nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; § 14 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.

(2) In Ansehung der in §§ 7, 54, 57 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Anmeldungen zum Handelsregister findet, soweit es sich um die Anmeldung zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft handelt, eine Festsetzung von Zwangsgeld nach § 14 des Handelsgesetzbuchs nicht statt.

Rechtsprechung zu § 79 GmbHG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 79 GmbHG

Querverweise

Auf § 79 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:

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