GmbH-Gesetz
Abschnitt 7 - Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 78 - 88) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. | als Gesellschafter oder als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft über die Übernahme der Geschäftsanteile, die Leistung der Einlagen, die Verwendung eingezahlter Beträge, über Sondervorteile, Gründungsaufwand und Sacheinlagen, | |
2. | als Gesellschafter im Sachgründungsbericht, | |
3. | als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung einer Erhöhung des Stammkapitals über die Zeichnung oder Einbringung des neuen Kapitals oder über Sacheinlagen, | |
4. | als Geschäftsführer in der in § 57i Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebenen Erklärung oder | |
5. | als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Geschäftsleiter einer ausländischen juristischen Person in der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung oder als Liquidator in der nach § 67 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung |
falsche Angaben macht.
1. | als Geschäftsführer zum Zweck der Herabsetzung des Stammkapitals über die Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger eine unwahre Versicherung abgibt oder | |
2. | als Geschäftsführer, Liquidator, Mitglied eines Aufsichtsrats oder ähnlichen Organs in einer öffentlichen Mitteilung die Vermögenslage der Gesellschaft unwahr darstellt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder Nr. 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 | |
10.12.2004 | Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz - BilReG) | 04.12.2004 |
pflicht § 85Verletzung der Geheimhaltungs-
pflicht § 86Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen § 87Bußgeldvorschriften § 88Mitteilungen an die Abschlussprüfer-
aufsichtsstelle
Rechtsprechung zu § 82 GmbHG
153 Entscheidungen zu § 82 GmbHG in unserer Datenbank:
- BGH, 29.06.2016 - 2 StR 520/15
Gründungsschwindel (falsche Angaben über die Erhöhung des Stammkapitals: ...
- KG, 08.04.2014 - 121 Ss 25/14
Strafbarkeit von Falschangaben des GmbH-Geschäftsführers gegenüber dem ...
- BGH, 28.06.2022 - II ZB 8/22
Eintragung einer Gesellschaft ins Handelsregister bei unterlassener Versicherung ...
- BGH, 12.01.2016 - 1 StR 406/15
Gründungstäuschung
- BGH, 21.03.2018 - 1 StR 423/17
Insolvenzverschleppung (Mitglied des Vertretungsorgans als besonderes ...
- LSG Bayern, 06.12.2023 - L 6 BA 97/21
Beiladung, Gesellschafter-Geschäftsführer, Gesellschafterbeschluss, ...
Zum selben Verfahren:
- SG Bayreuth, 20.09.2021 - S 11 BA 54/20
Beiladung, Gesellschafterbeschluss, Abhängige Beschäftigung, mitarbeitende ...
- SG Bayreuth, 20.09.2021 - S 11 BA 54/20
- OLG Düsseldorf, 21.10.2021 - 3 Wx 182/21
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Registergerichts Eidesstattliche ...
- BGH, 10.05.2000 - 3 StR 101/00
Faktischer Geschäftsführer; Täterschaft; Gründungs- und Kapitalerhöhungstäuschung ...
- BGH, 14.05.2019 - II ZB 25/17
EuGH-Vorlage zur Handelsregisteranmeldung einer Limited-Zweigniederlassung
Querverweise
Auf § 82 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 6 (Geschäftsführer)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)