GmbH-Gesetz
| Sechster Abschnitt - Schlußbestimmungen (§§ 78 - 87) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es
| 1. | als Geschäftsführer unterläßt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen, oder | |
| 2. | als Geschäftsführer entgegen § 64 Abs. 1 oder als Liquidator entgegen § 71 Abs. 4 unterläßt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. |
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Rechtsprechung zu § 84 GmbHG
Rechtsprechungsübersichten:
- 9 Entscheidungen zu § 84 GmbHG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 84 GmbHG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 84 GmbHG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Insolvenzstraftaten
- §§ 283 ff (Bankrott) (zu § 84 I Nr. 2)
Rechtsberatung
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