GmbH-Gesetz

   Erster Abschnitt - Errichtung der Gesellschaft (§§ 1 - 12)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 9

(1) Erreicht der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister nicht den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage, hat der Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrages eine Einlage in Geld zu leisten.

(2) Der Anspruch der Gesellschaft verjährt in zehn Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.

Rechtsprechung zu § 9 GmbHG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 9 GmbHG

Querverweise

Auf § 9 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
    GmbHG
      Abänderungen des Gesellschaftsvertrages
Redaktionelle Querverweise zu § 9 GmbHG:

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