GmbH-Gesetz
| Erster Abschnitt - Errichtung der Gesellschaft (§§ 1 - 12) |
(1) Erreicht der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister nicht den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage, hat der Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrages eine Einlage in Geld zu leisten.
(2) Der Anspruch der Gesellschaft verjährt in zehn Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.
Rechtsprechung zu § 9 GmbHG
Rechtsprechungsübersichten:
- 12 Entscheidungen zu § 9 GmbHG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 9 GmbHG
- Die Kapitalaufbringung bei der GmbH: Fallgruppen - Prüfung - Haftung von RiAG Martin Horstkotte
Stand 2005
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Querverweise
Auf § 9 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 9 GmbHG:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 228 § 12 (Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz) (zu § 9 II)
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