GmbH-Gesetz
| Abschnitt 1 - Errichtung der Gesellschaft (§§ 1 - 12) |
(1) Ein Verzicht der Gesellschaft auf Ersatzansprüche nach § 9a oder ein Vergleich der Gesellschaft über diese Ansprüche ist unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(2) Ersatzansprüche der Gesellschaft nach § 9a verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder, wenn die zum Ersatz verpflichtende Handlung später begangen worden ist, mit der Vornahme der Handlung.
Rechtsprechung zu § 9b GmbHG
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 9b GmbHG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 9b GmbHG
Querverweise
Auf § 9b GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbHG
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 43 (Haftung der Geschäftsführer)
- Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
- § 57 (Anmeldung der Erhöhung)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Insolvenzplan
- Aufstellung des Plans
- § 217 (Grundsatz) (zu § 9b I 2)
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