GmbH-Gesetz

   Abschnitt 1 - Errichtung der Gesellschaft (§§ 1 - 12)   
§ 9b
Verzicht auf Ersatzansprüche

(1) Ein Verzicht der Gesellschaft auf Ersatzansprüche nach § 9a oder ein Vergleich der Gesellschaft über diese Ansprüche ist unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(2) Ersatzansprüche der Gesellschaft nach § 9a verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder, wenn die zum Ersatz verpflichtende Handlung später begangen worden ist, mit der Vornahme der Handlung.

Rechtsprechung zu § 9b GmbHG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 9b GmbHG

Querverweise

Auf § 9b GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
    GmbHG
      Vertretung und Geschäftsführung
        § 43 (Haftung der Geschäftsführer)
     
      Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
        § 57 (Anmeldung der Erhöhung)
Redaktionelle Querverweise zu § 9b GmbHG:

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