GmbH-Gesetz
| Abschnitt 1 - Errichtung der Gesellschaft (§§ 1 - 12) |
(1) Ist die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet, so hat das Gericht die Eintragung abzulehnen. Dies gilt auch, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind.
(2) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung des Gesellschaftsvertrages darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit
| 1. | Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach § 3 Abs. 1 oder auf Grund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt sein müssen oder die in das Handelsregister einzutragen oder von dem Gericht bekanntzumachen sind, | |
| 2. | Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, oder | |
| 3. | die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages zur Folge hat. |
Rechtsprechung zu § 9c GmbHG
77 Entscheidungen zu § 9c GmbHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Stuttgart, 13.07.2011 - 8 W 252/11
GmbH-Neuerrichtung: Umfang der Prüfungspflicht bei der Anmeldung zur ...
- LG München I, 21.09.1995 - 17 HKT 11633/95
- AG Berlin-Charlottenburg, 13.05.1996 - 99 AR 104/95
- LG Freiburg, 20.02.2009 - 12 T 1/09
GmbH: Anforderungen an die vorzulegenden Unterlagen bei Sachgründung in Form der ...
- OLG Nürnberg, 18.04.2011 - 12 W 631/11
Wirtschaftliche Neugründung einer GmbH unter Verwendung des Mantels einer ...
- BGH, 06.03.2012 - II ZR 56/10
Gesellschaftsrecht - Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung
- OLG Karlsruhe, 01.09.1992 - 4 W 20/92
Anforderungen an den Inhalt der Anmeldung einer Umwandlung
- BGH, 09.12.2002 - II ZB 12/02
Gesellschaftsrecht - "Vorratsgesellschaft"
- BGH, 09.03.1981 - II ZR 54/80
Haftung der Gesellschafter der Vor-GmbH - Kein Vorbelastungsverbot, sondern ...
- BGH, 18.02.1991 - II ZR 104/90
Kapitalerhöhung im Wege des sog. "Schütt-Aus, Hol-Zurück-Verfahrens" als ...
Gesetzesmaterialien zu § 9c GmbHG
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:
- Synopse
- Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 30.10.2008
- Informationsseiten des Bundesjustizministeriums
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 23.01.2008 (via Bundestag)
- Dokumentation und Hintergründe bei Prof. Dr. Thomas M. J. Möllers, Universität Augsburg
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