Grundsteuergesetz

   Abschnitt I - Steuerpflicht (§§ 1 - 12)   

§ 10
Steuerschuldner

(1) Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist.

(2) Derjenige, dem ein Erbbaurecht, ein Wohnungserbbaurecht oder ein Teilerbbaurecht zugerechnet ist, ist auch Schuldner der Grundsteuer für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks.

(3) Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner.

Rechtsprechung zu § 10 GrStG

56 Entscheidungen zu § 10 GrStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 10 GrStG

Querverweise

Auf § 10 GrStG verweisen folgende Vorschriften:
    GrStG
      Bemessung der Grundsteuer
        § 13 (Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag)
        § 19 (Anzeigepflicht)
     
      Grundsteuer für Steuergegenstände in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem Kalenderjahr 1991
        § 40 (Land- und forstwirtschaftliches Vermögen)
        § 42 (Bemessung der Grundsteuer für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser nach der Ersatzbemessungsgrundlage)
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