Grundsteuergesetz
| Abschnitt II - Bemessung der Grundsteuer (§§ 13 - 24) |
Jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes hat derjenige anzuzeigen, der nach § 10 als Steuerschuldner in Betracht kommt. Die Anzeige ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung bei dem Finanzamt zu erstatten, das für die Festsetzung des Steuermeßbetrags zuständig ist.
Rechtsprechung zu § 19 GrStG
8 Entscheidungen zu § 19 GrStG in unserer Datenbank:
- BFH, 12.12.1990 - II B 128/90
Anzeigepflicht nach § 19 GrStG
- FG Düsseldorf, 14.11.2008 - 11 K 4225/07
Keine Grundsteuerbefreiung für einen Verein islamischer Kultusgemeinden
- FG Düsseldorf, 14.11.2008 - 11 K 662/08
Keine Grundsteuerbefreiung für einen Verein islamischer Kultusgemeinden
- FG Düsseldorf, 14.11.2008 - 11 K 3631/07
Keine Grundsteuerbefreiung für einen Verein islamischer Kultusgemeinden
- FG Düsseldorf, 14.11.2008 - 11 K 3180/07
Keine Grundsteuerbefreiung für einen Verein islamischer Kultusgemeinden
- FG Düsseldorf, 14.11.2008 - 11 K 1674/08
Keine Grundsteuerbefreiung für einen Verein islamischer Kultusgemeinden
- FG Düsseldorf, 05.02.2008 - 11 V 4226/07
Verschweigen der zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit eines Vereins führenden ...
- BVerwG, 23.10.1959 - VII C 66.58
Literatur im Internet zu § 19 GrStG
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