Grundsteuergesetz
| Abschnitt II - Bemessung der Grundsteuer (§§ 13 - 24) |
Bescheide über die Neuveranlagung oder die Nachveranlagung von Steuermeßbeträgen können schon vor dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkt erteilt werden. Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Festsetzung führen.
Rechtsprechung zu § 21 GrStG
7 Entscheidungen zu § 21 GrStG in unserer Datenbank:
- BFH, 19.04.1968 - III R 78/67
- VG Neustadt, 04.08.2011 - 1 K 199/11
Steuerrecht - Zulässigkeit rückwirkender Grundsteuererhöhung
- BFH, 10.02.1967 - III B 9/66
- VG Frankfurt/Main, 04.01.2008 - 10 G 3631/07
Abänderung eines Grundsteuerbescheides
- OVG Sachsen, 08.12.2004 - 5 B 111/03
Grundsteuerlass
- BFH, 19.09.1952 - III 159/52 U
- BFH, 25.05.1962 - III 60/62 U
Literatur im Internet zu § 21 GrStG
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