Grundsteuergesetz
| Abschnitt II - Bemessung der Grundsteuer (§§ 13 - 24) |
Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, aus Vereinfachungsgründen an Stelle der Zerlegung ein Steuerausgleich stattfindet. Beim Steuerausgleich wird der gesamte Steuermeßbetrag der Gemeinde zugeteilt, in der der wertvollste Teil des Steuergegenstandes liegt (Sitzgemeinde); an dem Steueraufkommen der Sitzgemeinde werden die übrigen Gemeinden beteiligt. Die Beteiligung soll annähernd zu dem Ergebnis führen, das bei einer Zerlegung einträte.
Rechtsprechung zu § 24 GrStG
Entscheidung zu § 24 GrStG in unserer Datenbank:
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Steuerrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Steuerberater (w/m) - Steuerrecht
Rödl & Partner GbR
Rödl & Partner GbR
Nürnberg
28.09.2012
28.09.2012
Berlin, Düsseldorf, München
28.09.2012
28.09.2012
Rechtsanwalt (m/w) Steuerrecht, Handels u. Gesellsch.recht
Haferkamp Personalvermittlung
Haferkamp Personalvermittlung
Oldenburg (Oldb)
28.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Steuerrecht