Grundsteuergesetz
Abschnitt III - Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer (§§ 25 - 31) |
(1) Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermeßbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz).
(2) Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermeßbeträge festzusetzen.
(3) 1Der Beschluß über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. 2Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluß über die Festsetzung des Hebesatzes gefaßt werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.
(4) 1Der Hebesatz muß jeweils einheitlich sein
1. | für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft; | |
2. | für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke. |
2Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.
Rechtsprechung zu § 25 GrStG
178 Entscheidungen zu § 25 GrStG in unserer Datenbank:
- VG Neustadt, 23.06.2016 - 3 L 476/16
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- VG Düsseldorf, 09.05.2016 - 5 K 630/15
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Querverweise
Auf § 25 GrStG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundsteuergesetz (GrStG)
- Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer
- § 27 (Festsetzung der Grundsteuer)