Grundsteuergesetz
Abschnitt III - Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer (§§ 25 - 31) |
(1) 1Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt. 2Ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden.
(2) Wird der Hebesatz geändert (§ 25 Abs. 3), so ist die Festsetzung nach Absatz 1 zu ändern.
(3) 1Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. 2Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsprechung zu § 27 GrStG
146 Entscheidungen zu § 27 GrStG in unserer Datenbank:
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1295/23
Grundsteuer-Bundesmodell: Erfolgreiche Eilanträge in Rheinland-Pfalz
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1429/23
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung im sog. ...
- VG Darmstadt, 18.08.2021 - 4 K 2115/19
Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes
- VG Schleswig, 17.01.2024 - 4 A 278/21
Grundsteuererlass - Vertretenmüssen; unterjähriger Verkauf eines Objektes - ...
- VG Gelsenkirchen, 28.12.2023 - 5 K 3216/22
- VG Magdeburg, 22.06.2017 - 2 A 218/16
Klage gegen Grundsteuerbescheid
- VG Düsseldorf, 06.11.2019 - 5 K 2014/19
- VG Düsseldorf, 06.11.2019 - 5 K 2524/19
- VG Gelsenkirchen, 08.09.2022 - 5 K 1163/20
Grundsteuer Bestandskraft der Grundlagenbescheide Verfassungsmäßigkeit ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.10.2019 - 1 S 450/17
Zur wirksamen öffentlichen Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung