Grundsteuergesetz
| Abschnitt III - Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer (§§ 25 - 31) |
(1) Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt. Ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden.
(2) Wird der Hebesatz geändert (§ 25 Abs. 3), so ist die Festsetzung nach Absatz 1 zu ändern.
(3) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsprechung zu § 27 GrStG
56 Entscheidungen zu § 27 GrStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 21.11.1986 - 8 C 127.84
- VG Gelsenkirchen, 18.12.2012 - 5 K 1139/12
Grundsteuererhöhung Selm 2012
- VG Gelsenkirchen, 18.12.2012 - 5 K 1134/12
Grundsteuererhöhung Selm
- VG Minden, 10.11.2004 - 11 K 6734/03
Nachträgliche Grundsteuererhöhung in Lage rechtmäßig
- VG Gelsenkirchen, 07.02.2013 - 5 K 1199/12
- BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 1334/07
Immobilien - Grundsteuer ist verfassungsgemäß!
Zum selben Verfahren:
- VG Düsseldorf, 23.01.2006 - 25 K 2643/05
Grundsteuer - Rechtsschutz in Sachen "Grundsteuer“
- VG Düsseldorf, 23.01.2006 - 25 K 2643/05
- VG Cottbus, 01.02.2013 - 1 L 242/12
Grundsteuer
- VGH Baden-Württemberg, 22.10.1984 - 14 S 2479/83
Grundsteuer; Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung
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