Grundsteuergesetz

   Abschnitt III - Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer (§§ 25 - 31)   
§ 28
Fälligkeit

(1) Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

(2) Die Gemeinden können bestimmen, daß Kleinbeträge wie folgt fällig werden:

1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt;
2. am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt.

(3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer abweichend vom Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muß spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muß spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden.

Literatur im Internet zu § 28 GrStG

Querverweise

Auf § 28 GrStG verweisen folgende Vorschriften:
    GrStG
      Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer
        § 30 (Abrechnung über die Vorauszahlungen)
        § 31 (Nachentrichtung der Steuer)
     
      Grundsteuer für Steuergegenstände in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem Kalenderjahr 1991
        § 44 (Steueranmeldung)
        § 45 (Fälligkeit von Kleinbeträgen)

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