Grundsteuergesetz

   Abschnitt III - Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer (§§ 25 - 31)   
§ 29
Vorauszahlungen

Der Steuerschuldner hat bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten.

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27.05.2012

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Literatur im Internet zu § 29 GrStG

Querverweise

Auf § 29 GrStG verweisen folgende Vorschriften:
    GrStG
      Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer
        § 30 (Abrechnung über die Vorauszahlungen)
        § 31 (Nachentrichtung der Steuer)
     
      Grundsteuer für Steuergegenstände in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem Kalenderjahr 1991
        § 41 (Bemessung der Grundsteuer für Grundstücke nach dem Einheitswert)

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