Grundsteuergesetz
| Abschnitt III - Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer (§§ 25 - 31) |
(1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids zu entrichten waren (§ 29), kleiner als die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorausgegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 28), so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.
(2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids entrichtet worden sind, größer als die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Steuerbescheid aufgehoben oder geändert wird.
Rechtsprechung zu § 30 GrStG
4 Entscheidungen zu § 30 GrStG in unserer Datenbank:
- BFH, 16.03.1956 - III 15/56 S
- OVG Sachsen, 01.04.2003 - 5 B 115/01
Grundsteuer, Vorauszahlung, Verjährung, Festsetzungsverjährung, ...
- FG Bremen, 09.06.2010 - 3 K 57/09
Erlass von Grundsteuer bei strukturellem Leerstand; Änderung des § 33 GrStG durch ...
- BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 53.81
Literatur im Internet zu § 30 GrStG
Querverweise
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