Grundsteuergesetz
| Abschnitt III - Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer (§§ 25 - 31) |
Hatte der Steuerschuldner bis zur Bekanntgabe der Jahressteuer keine Vorauszahlungen nach § 29 zu entrichten, so hat er die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 28), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.
Rechtsprechung zu § 31 GrStG
4 Entscheidungen zu § 31 GrStG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 23.12.2009 - 5 B 449/09
Voraussetzung des Beruhens einer Ertragsminderung auf atypischen und ...
- BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 53.81
- BFH, 16.05.1975 - III R 54/74
- BFH, 18.11.1955 - III 102/55 S
Literatur im Internet zu § 31 GrStG
Querverweise
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