Grundsteuergesetz

   Abschnitt III - Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer (§§ 25 - 31)   
§ 31
Nachentrichtung der Steuer

Hatte der Steuerschuldner bis zur Bekanntgabe der Jahressteuer keine Vorauszahlungen nach § 29 zu entrichten, so hat er die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 28), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.

Rechtsprechung zu § 31 GrStG

Literatur im Internet zu § 31 GrStG

Querverweise

Auf § 31 GrStG verweisen folgende Vorschriften:
    GrStG
      Grundsteuer für Steuergegenstände in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem Kalenderjahr 1991
        § 41 (Bemessung der Grundsteuer für Grundstücke nach dem Einheitswert)

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