Grundsteuergesetz
| Abschnitt VI - Grundsteuer für Steuergegenstände in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem Kalenderjahr 1991 (§§ 40 - 46) |
(1) Soweit die Grundsteuer nach der Wohn- oder Nutzfläche zu bemessen ist, hat der Steuerschuldner eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die Grundsteuer nach § 42 selbst berechnet (Steueranmeldung).
(2) Der Steuerschuldner hat der Berechnung der Grundsteuer den Hebesatz zugrunde zu legen, den die Gemeinde bis zum Beginn des Kalenderjahres bekannt gemacht hat, für das die Grundsteuer erhoben wird. Andernfalls hat er die Grundsteuer nach dem Hebesatz des Vorjahres zu berechnen; für das Kalenderjahr 1991 gilt insoweit ein Hebesatz von 300 vom Hundert.
(3) Die Steueranmeldung ist für jedes Kalenderjahr nach den Verhältnissen zu seinem Beginn bis zu dem Fälligkeitstag abzugeben, zu dem Grundsteuer für das Kalenderjahr nach § 28 erstmals fällig ist. Für die Entrichtung der Grundsteuer gilt § 28 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 44 GrStG
6 Entscheidungen zu § 44 GrStG in unserer Datenbank:
- FG Berlin, 25.06.1998 - 2 B 2174/98
Einheitsbewertung des Grundvermögens in den Neuen Bundesländern
- BFH, 05.05.2004 - II R 63/00
Steuerrecht - Mietwohngrundstücke im Beitrittsgebiet: Einheitswertfeststellung
- OVG Sachsen, 01.04.2003 - 5 B 115/01
Grundsteuer, Vorauszahlung, Verjährung, Festsetzungsverjährung, ...
- FG Berlin, 24.05.2000 - 2 K 2165/98
Einheitsbewertung des Grundvermögens in den Neuen
Zum selben Verfahren:
- BFH, 05.05.2004 - II R 65/00
Einheitswert für Grundstücke im Beitrittsgebiet
- BFH, 05.05.2004 - II R 65/00
- BFH, 20.12.2006 - II R 51/05
Einheitswert: Mietwohngrundstück im Beitrittsgebiet
Literatur im Internet zu § 44 GrStG
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen