Grundsteuergesetz

   Abschnitt I - Steuerpflicht (§§ 1 - 12)   
§ 7
Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

Die Befreiung nach den §§ 3 und 4 tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. Unmittelbare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird.

Rechtsprechung zu § 7 GrStG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 7 GrStG

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