Grundsteuergesetz

   Abschnitt I - Steuerpflicht (§§ 1 - 12)   
§ 9
Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer, Entstehung der Steuer

(1) Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt.

(2) Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.

Rechtsprechung zu § 9 GrStG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 9 GrStG

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