Sie sehen hier das Geldwäschegesetz in der am 21.8.2008 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung von 1993 ab.
Bundesrepublik Deutschland

Geldwäschegesetz
(Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten)

Artikel 2 des Gesetzes vom 13.08.2008 (BGBl. I S. 1690), in Kraft getreten am 21.08.2008

zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 2959) m.W.v. 29.12.2011 bzw. 01.03.2012
Abschnitt 1

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Verpflichtete

Abschnitt 2

§ 3 Allgemeine Sorgfaltspflichten

§ 4 Durchführung der Identifizierung

§ 5 Vereinfachte Sorgfaltspflichten

§ 6 Verstärkte Sorgfaltspflichten

§ 7 Ausführung durch Dritte

§ 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

§ 9 Interne Sicherungsmaßnahmen

Abschnitt 3

§ 10 Zentralstelle für Verdachtsmeldungen

§ 11 Meldung von Verdachtsfällen

§ 12 Verbot der Informationsweitergabe

§ 13 Freistellung von der Verantwortlichkeit

§ 14 Meldepflicht von Behörden

§ 15 Heranziehung und Verwendung von Aufzeichnungen

Abschnitt 4

§ 16 Aufsicht

§ 16a Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

§ 17 Bußgeldvorschriften

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