Bundesrepublik Deutschland
Geldwäschegesetz
Artikel 2 des Gesetzes vom 13.08.2008 (BGBl. I S. 1690), in Kraft getreten am 21.08.2008
Geldwäschegesetz
(Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten)
Artikel 2 des Gesetzes vom 13.08.2008 (BGBl. I S. 1690), in Kraft getreten am 21.08.2008
Abschnitt 1
Abschnitt 2
§ 3 Allgemeine Sorgfaltspflichten
§ 4 Durchführung der Identifizierung
§ 5 Vereinfachte Sorgfaltspflichten
§ 6 Verstärkte Sorgfaltspflichten
§ 7 Ausführung durch Dritte
§ 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
§ 9 Interne Sicherungsmaßnahmen
§ 4 Durchführung der Identifizierung
§ 5 Vereinfachte Sorgfaltspflichten
§ 6 Verstärkte Sorgfaltspflichten
§ 7 Ausführung durch Dritte
§ 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
§ 9 Interne Sicherungsmaßnahmen
Abschnitt 3
§ 10 Zentralstelle für Verdachtsanzeigen
§ 11 Anzeige von Verdachtsfällen
§ 12
§ 13 Freistellung von der Verantwortlichkeit
§ 14 Anzeige von Verdachtsfällen durch Behörden
§ 15 Heranziehung und Verwendung von Aufzeichnungen
§ 11 Anzeige von Verdachtsfällen
§ 12
§ 13 Freistellung von der Verantwortlichkeit
§ 14 Anzeige von Verdachtsfällen durch Behörden
§ 15 Heranziehung und Verwendung von Aufzeichnungen
Abschnitt 4Aufsicht und Bußgeldvorschriften (§§ 16 - 17)
Literatur im Internet zum GwG
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