Bundesrepublik Deutschland
Geldwäschegesetz
Artikel 2 des Gesetzes vom 13.08.2008 (BGBl. I S. 1690), in Kraft getreten am 21.08.2008
zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.02.2013 (BGBl. I S. 268) m.W.v. 26.02.2013
Geldwäschegesetz
(Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten)
Artikel 2 des Gesetzes vom 13.08.2008 (BGBl. I S. 1690), in Kraft getreten am 21.08.2008zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.02.2013 (BGBl. I S. 268) m.W.v. 26.02.2013
Abschnitt 1
Abschnitt 2
§ 3 Allgemeine Sorgfaltspflichten
§ 4 Durchführung der Identifizierung
§ 5 Vereinfachte Sorgfaltspflichten
§ 6 Verstärkte Sorgfaltspflichten
§ 7 Ausführung durch Dritte
§ 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
§ 9 Interne Sicherungsmaßnahmen
Abschnitt 2a
§ 9a Interne Sicherungsmaßnahmen der Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 12
§ 9b Spieleridentifizierung
§ 9c Spielerkonto und Transparenz der Zahlungsströme
§ 9d Besondere Sorgfaltspflichten für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2a
Abschnitt 3
§ 10 Zentralstelle für Verdachtsmeldungen
§ 11 Meldung von Verdachtsfällen
§ 12 Verbot der Informationsweitergabe
§ 13 Freistellung von der Verantwortlichkeit
§ 14 Meldepflicht von Behörden
§ 15 Heranziehung und Verwendung von Aufzeichnungen
Abschnitt 4
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Literatur im Internet zum GwG
- Die Pflichten der Kreditwirtschaft bei der Bekämpfung der Geldwäsche - Das Geldwäschegesetz und seine Umsetzung
von Volker Lang
97 Seiten; Stand: März 2001 - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu