Sie sehen hier das Geldwäschegesetz in der am 21.8.2008 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung von 1993 ab.

Geldwäschegesetz

   Abschnitt 3 - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung (§§ 10 - 15)   

§ 13
Freistellung von der Verantwortlichkeit

(1) Wer Sachverhalte im Sinne des § 11 Absatz 1 meldet oder eine Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung erstattet, kann wegen dieser Meldung oder Strafanzeige nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.

(2) Gleiches gilt, wenn ein Beschäftigter einen Sachverhalt seinem Vorgesetzten oder einer unternehmensintern für die Entgegennahme einer solchen Meldung zuständigen Stelle mitteilt.

Rechtsprechung zu § 13 GwG

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Literatur im Internet zu § 13 GwG

Querverweise

Auf § 13 GwG verweisen folgende Vorschriften:
    GwG
      Sorgfaltspflichten und interne Sicherungsmaßnahmen
        § 9 (Interne Sicherungsmaßnahmen)
     
      Aufsicht, Zusammenarbeit und Bußgeldvorschriften
        § 16 (Aufsicht)
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