Sie sehen hier das Geldwäschegesetz in der am 21.8.2008 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung von 1993 ab.

Geldwäschegesetz

   Abschnitt 3 - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung (§§ 10 - 15)   

§ 14
Meldepflicht von Behörden

(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, hat die nach § 16 Absatz 2 zuständige Behörde diese Tatsachen unverzüglich dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu melden. Für die Behörden gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 4 bis 8 findet § 11 Absatz 3 entsprechende Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt für die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden und die für die Überwachung der Aktien-, Devisen- und Finanzderivatemärkte zuständigen Behörden entsprechend.

Rechtsprechung zu § 14 GwG

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Literatur im Internet zu § 14 GwG

Querverweise

Auf § 14 GwG verweisen folgende Vorschriften:
    GwG
      Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung
        § 10 (Zentralstelle für Verdachtsmeldungen)
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