Sie sehen hier das Geldwäschegesetz in seiner am 21.8.2008 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung von 1993 ab.

Geldwäschegesetz

   Abschnitt 2 - Sorgfaltspflichten und interne Sicherungsmaßnahmen (§§ 3 - 9)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 8
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

(1) Soweit nach diesem Gesetz Sorgfaltspflichten bestehen, sind die erhobenen Angaben und eingeholten Informationen über Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen aufzuzeichnen. In den Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 sind auch die Art, die Nummer und die ausstellende Behörde des zur Überprüfung der Identität vorgelegten Dokuments aufzuzeichnen. Die Anfertigung einer Kopie des zur Überprüfung der Identität vorgelegten Dokuments nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und die Anfertigung einer Kopie der zur Überprüfung der Identität vorgelegten oder herangezogenen Unterlagen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 gelten als Aufzeichnung der darin enthaltenen Angaben; im Falle einer Einsichtnahme auf elektronisch geführte Register- oder Verzeichnisdaten gilt die Anfertigung eines Ausdrucks als Aufzeichnung der darin enthaltenen Angaben. Wird nach § 4 Abs. 2 von einer erneuten Identifizierung abgesehen, so sind der Name des zu Identifizierenden und der Umstand, dass er bei früherer Gelegenheit identifiziert worden ist, aufzuzeichnen. Sofern im Falle des § 6 Abs. 2 Nr. 2 die Identifizierung einer natürlichen Person anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur und die entsprechende Prüfung der Signatur durchgeführt wurden, ist auch der Umstand dieser Prüfung aufzuzeichnen.

(2) Die Aufzeichnungen können auch als Wiedergaben auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern gespeichert werden. Es muss sichergestellt sein, dass die gespeicherten Daten mit den festgestellten Angaben übereinstimmen, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.

(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und sonstige Belege über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen sind unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist im Falle des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet. In den übrigen Fällen beginnt sie mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Angabe festgestellt worden ist.

(4) Soweit aufzubewahrende Unterlagen einer öffentlichen Stelle vorzulegen sind, gilt § 147 Abs. 5 der Abgabenordnung entsprechend.

Rechtsprechung zu § 8 GwG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 8 GwG

Querverweise

Auf § 8 GwG verweisen folgende Vorschriften:
    GwG
      Sorgfaltspflichten und interne Sicherungsmaßnahmen
        § 9 (Interne Sicherungsmaßnahmen)
     
      Zentralstelle für Verdachtsanzeigen, Anzeigepflichten und Datenverwendung
        § 15 (Heranziehung und Verwendung von Aufzeichnungen)
     
      Aufsicht und Bußgeldvorschriften
        § 17 (Bußgeldvorschriften)
    Kreditwesengesetz (KWG)
      Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
        5a. Verhinderung von Geldwäsche, von Terrorismusfinanzierung und von betrügerischen Handlungen zum Nachteil der Institute
          § 25g (Gruppenweite Einhaltung von Sorgfaltspflichten)
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
      Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
        Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
          § 80d (Interne Sicherungsmaßnahmen)

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