Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   1. Abschnitt - Kaufleute (§§ 1 - 7)   

§ 1

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Rechtsprechung zu § 1 HGB

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Literatur im Internet zu § 1 HGB

Querverweise

Auf § 1 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsstand
        Kaufleute
     
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Errichtung der Gesellschaft
Redaktionelle Querverweise zu § 1 HGB:
    HGB
      Handelsstand
        Handelsvertreter
          § 84 IV (zu §§ 1 f)
        Handelsmakler
          § 93 III (zu §§ 1 f)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            § 29 II (Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts)
          Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
            § 38 I (Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung)
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