Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   1. Abschnitt - Kaufleute (§§ 1 - 7)   
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Textdarstellung

  

§ 1

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Rechtsprechung zu § 1 HGB

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Querverweise

Auf § 1 HGB verweisen folgende Vorschriften:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsstand
        Kaufleute
     
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Errichtung der Gesellschaft
     
      Seehandel
        Schiffsüberlassungsverträge
          Schiffsmiete
            § 553 (Schiffsmietvertrag)
          Zeitcharter
            § 557 (Zeitchartervertrag)
    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Formwechsel
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel von Kapitalgesellschaften
            Formwechsel in eine Personengesellschaft
              § 228 (Möglichkeit des Formwechsels)
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
        Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
          § 172 (Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften)

Redaktionelle Querverweise zu § 1 HGB:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            § 29 II (Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts)
          Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
            § 38 I (Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung)
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