Rechtsprechung zu § 1 HGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 40 Entscheidungen zu § 1 HGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 12 Urteilsbesprechungen zu § 1 HGB bei ibr-online
- BayObLG, Softwareentwicklungs-Gesellschaft, 21.3.02
§ 1 II HGB, § 161 I HGB, § 1 PartGG, Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und freien Berufen: selbständige Ingenieure, insb. aus dem EDV-Bereich, betreiben ein Gewerbe im Sinne des Handelsrechts (ungeachtet der Zuordnung zu den freien Berufen in § 18 I EStG und § 1 II PartG)
- OLG Dresden, Klage der Dach-ARGE gegen eigenen Gesellschafter, 20.11.01
§§ 705 ff BGB, § 50 ZPO, BGB-Gesellschaft ist für Innenrechtsstreitigkeiten nicht parteifähig;
§§ 705 ff BGB, ARGE (Zusammenschluß von Bauunternehmen zur Ausführung eines konkreten Bauprojekts) größeren Zuschnitts ist - entgegen bisheriger Auffassung - keine BGB-Gesellschaft (GbR), sondern eine OHG (§§ 105 ff, 1 ff HGB) - mit der Folge der Parteifähigkeit (§ 124 I HGB, § 50 ZPO) auch für Innenrechtsstreitigkeiten, Aufgabe der Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des "Gewerbes";
Unzulässigkeit einer actio pro socio jedenfalls, wenn die Gesellschaft selbst zulässig klagt
- BGH, Verleger in Basel, 21.11.96 (BGHZ 134, 127)
§ 512a ZPO <Fassung bis 31.12.01> und § 549 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> gelten nicht für die internationale Zuständigkeit, sie gelten in diesem Zusammenhang auch nicht für die damit untrennbare Prüfung der örtlichen Zuständigkeit (Hinweis: beachte die Neufassung gegenüber § 549 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> in § 545 II ZPO <Fassung ab 1.1.02> und gegenüber § 512a ZPO <Fassung bis 31.12.01> in § 513 II ZPO <Fassung ab 1.1.02>);
§ 39 ZPO: jedenfalls als Norm des Internationalen Zivilprozeßrechts geht § 39 ZPO den §§ 282 III, 296 III ZPO vor: Fristsetzung ist für den vor dem unzuständigen deutschen Gericht verklagten Ausländer unverbindlich (Hinweis: vgl. für den - im konkreten Fall nicht gegebenen - Anwendungsbereich des EuGVÜ/LGVÜ: Art. 20 I EuGVÜ sowie Art. 26 I EuGVVO);
§ 288 ZPO, Erklärungen in einem vorbereitenden Schriftsatz haben nicht die Wirkung eines Geständnisses, wenn nicht in der mündlichen Verhandlung (§ 128 ZPO) auf sie Bezug genommen wird;
Art. 27 EGBGB, Rechtswahlvereinbarung kann auch durch AGB (vgl. § 2 AGBG, § 305 BGB <Fassung ab 1.1.02>) getroffen werden;
§ 1 HGB, Gesellschafter und Organmitglieder juristischer Personen sind als solche keine Kaufleute
Literatur im Internet zu § 1 HGB
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Querverweise
Auf § 1 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- HGB
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Errichtung der Gesellschaft
- § 105
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 II (Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 14 I (Unternehmer) (zu §§ 1 ff)
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 1 I 2 (Voraussetzungen der Partnerschaft)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Bestellung zum Notar
- § 2 S. 3
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