Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 2. Abschnitt - Handelsregister; Unternehmensregister (§§ 8 - 16) |
Das Gericht macht die Eintragungen in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem in der zeitlichen Folge ihrer Eintragung nach Tagen geordnet bekannt; § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Soweit nicht ein Gesetz etwas anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.
Rechtsprechung zu § 10 HGB
56 Entscheidungen zu § 10 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Frankfurt, 11.10.2005 - 20 W 149/04
Spruchstellenverfahren: Anwendbarkeit des alten Verfahrensrechts
- OLG Zweibrücken, 08.01.2004 - 4 U 70/03
Gläubigerschutz für Ansprüche aus einem Altersteilzeitanstellungsverhältnis bei ...
- BFH, 27.03.2001 - I R 42/99
Zeitwert eines Gebäudes
- BAG, 11.07.1991 - 2 AZR 107/91
Kündigung durch Prokuristen ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde
- BAG, 30.07.1996 - 3 AZR 397/95
Anspruch auf Sicherheitsleistung bei Insolvenzsicherung
- OLG Köln, 16.04.2007 - 2 Wx 9/07
Bezeichnung des Amtsblattes durch Registergericht
- OLG Stuttgart, 18.12.2009 - 20 W 2/08
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Berechnung des Börsenwertes zur ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 26.05.2009 - 3 AZR 369/07
Betriebsrentenanpassung - Sicherheitsleistung nach § 303 AktG - ...
- BAG, 21.05.2008 - 8 AZR 84/07
Betriebsübergang: Indiztatsachen - Massenentlassung: Ende des ...
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Literatur im Internet zu § 10 HGB
- § 10 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Handelsregister (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Schlussvorschriften
- § 156 (Bekanntmachung von Eintragungen)
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 5 (Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften)
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschriften zum Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister
- § 61
- Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
- § 65
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 52 (Aufsichtsrat)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 106 (Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Allgemeine Vorschriften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 19 (Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung)
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 61 (Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags)
- Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 111 (Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags)
- Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
- § 122d (Bekanntmachung des Verschmelzungsplans)
- Formwechsel
- Allgemeine Vorschriften
- § 201 (Bekanntmachung des Formwechsels)
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