Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 2. Abschnitt - Handelsregister; Unternehmensregister (§§ 8 - 16) |
Das Gericht macht die Eintragungen in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem in der zeitlichen Folge ihrer Eintragung nach Tagen geordnet bekannt; § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Soweit nicht ein Gesetz etwas anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.
Rechtsprechung zu § 10 HGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 10 HGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 10 HGB
- § 10 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Handelsregister (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 10 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Schlussvorschriften
- § 156 (Bekanntmachung von Eintragungen)
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 5 (Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 52 (Aufsichtsrat)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 106 (Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Allgemeine Vorschriften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 19 (Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung)
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 61 (Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags)
- Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 111 (Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags)
- Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
- § 122d (Bekanntmachung des Verschmelzungsplans)
- Formwechsel
- Allgemeine Vorschriften
- § 201 (Bekanntmachung des Formwechsels)
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