Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   2. Abschnitt - Handelsregister; Unternehmensregister (§§ 8 - 16)   
§ 10
Bekanntmachung der Eintragungen

Das Gericht macht die Eintragungen in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem in der zeitlichen Folge ihrer Eintragung nach Tagen geordnet bekannt; § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Soweit nicht ein Gesetz etwas anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.

Rechtsprechung zu § 10 HGB

56 Entscheidungen zu § 10 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 10 HGB

Querverweise

Auf § 10 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
      Übergangsvorschriften zum Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister
     
      Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
    Aktiengesetz (AktG)
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Aufsichtsrat
            § 106 (Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat)
     
      Verbundene Unternehmen
        Unternehmensverträge
          Sicherung der Gesellschaft und der Gläubiger
            § 302 (Verlustübernahme)
            § 303 (Gläubigerschutz)
          Sicherung der außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen
            § 305 (Abfindung)
        Eingegliederte Gesellschaften
          § 327 (Ende der Eingliederung)
    Umwandlungsgesetz (UmwG)
      Verschmelzung
        Allgemeine Vorschriften
          Verschmelzung durch Aufnahme
            § 19 (Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung)
        Besondere Vorschriften
          Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
            Verschmelzung durch Aufnahme
              § 61 (Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags)
          Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
            Verschmelzung durch Aufnahme
              § 111 (Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags)
          Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
            § 122d (Bekanntmachung des Verschmelzungsplans)
     
      Formwechsel
        Allgemeine Vorschriften
          § 201 (Bekanntmachung des Formwechsels)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 10 HGB bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht