(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler
| 1. | vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über die abgeschlossenen Geschäfte zu führen unterläßt oder das Tagebuch in einer Weise führt, die dem § 100 Abs. 1 widerspricht oder | |
| 2. | ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Literatur im Internet zu § 103 HGB
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