Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   8. Abschnitt - Handelsmakler (§§ 93 - 104)   
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Auf Personen, welche die Vermittlung von Warengeschäften im Kleinverkehre besorgen, finden die Vorschriften über Schlußnoten und Tagebücher keine Anwendung. Auf Personen, welche die Vermittlung von Versicherungs- oder Bausparverträgen übernehmen, sind die Vorschriften über Tagebücher nicht anzuwenden.

Literatur im Internet zu § 104 HGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 104 HGB:
    HGB
      Handelsstand
        Handelsmakler
          § 94 (zu § 104 S. 1)
          §§ 100 ff

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