Handelsgesetzbuch
| 2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
| 1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160) |
| 1. Titel - Errichtung der Gesellschaft (§§ 105 - 108) |
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.
(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.
Rechtsprechung zu § 105 HGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 29 Entscheidungen zu § 105 HGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 4 Urteilsbesprechungen zu § 105 HGB bei ibr-online
- OLG Dresden, Klage der Dach-ARGE gegen eigenen Gesellschafter, 20.11.01
§§ 705 ff BGB, § 50 ZPO, BGB-Gesellschaft ist für Innenrechtsstreitigkeiten nicht parteifähig;
§§ 705 ff BGB, ARGE (Zusammenschluß von Bauunternehmen zur Ausführung eines konkreten Bauprojekts) größeren Zuschnitts ist - entgegen bisheriger Auffassung - keine BGB-Gesellschaft (GbR), sondern eine OHG (§§ 105 ff, 1 ff HGB) - mit der Folge der Parteifähigkeit (§ 124 I HGB, § 50 ZPO) auch für Innenrechtsstreitigkeiten, Aufgabe der Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des "Gewerbes";
Unzulässigkeit einer actio pro socio jedenfalls, wenn die Gesellschaft selbst zulässig klagt
- BGH, Gesellschafterauswechslung, 8.11.65 (BGHZ 44, 229)
§ 105 HGB, gleichzeitige Auswechslung aller Gesellschafter, § 129 HGB, Gesellschafterhaftung bei rechtskräftiger Verurteilung der Gesellschaft, § 425 BGB
Literatur im Internet zu § 105 HGB
- HGB-Personengesellschaften von Prof. Dr. Klaus Moritz (Einführung)
Einführung in das Gesellschaftsrecht für Jurastudenten
TrainerZivilrecht - § 105 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 105 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Kapitalgesellschaften
- Formwechsel in eine Personengesellschaft
- § 228 (Möglichkeit des Formwechsels)
- HGB
- Handelsstand
- Kaufleute
- § 6 I (zu §§ 105 ff)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- § 161 II (zu §§ 105 ff)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- §§ 705 ff (Inhalt des Gesellschaftsvertrags) (zu § 105 III)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Allgemeine Vorschriften
- Möglichkeit der Verschmelzung
- § 3 Nr. 1 (Verschmelzungsfähige Rechtsträger) (zu §§ 105 ff)
- Einkommenssteuergesetz (EStG)
- Einkommen
- Die einzelnen Einkunftsarten
- Gewerbebetrieb
- § 15 I Nr. 3 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) (zu §§ 105 ff)
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