Handelsgesetzbuch

   2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237)   
   1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160)   
   1. Titel - Errichtung der Gesellschaft (§§ 105 - 108)   
§ 106

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:

1. den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters;
2. die Firma der Gesellschaft, den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, und die inländische Geschäftsanschrift;
3. (weggefallen)
4. die Vertretungsmacht der Gesellschafter.

Rechtsprechung zu § 106 HGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, GbR als Kommanditistin, 16.7.01 (NJW 2001, 3121) 
    § 705 BGB, § 14 II BGB, § 161 HGB, BGB-Gesellschaft kann Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft sein: Eintragung der BGB-Gesellschaft ins Handelsregister nach §§ 162, 106 HGB, auch bei späterer Änderung der Zusammensetzung der GbR (Hinweis: vgl. seit 15.12.01 die gesetzliche Regelung in § 162 I 2 HGB)

Gesetzesmaterialien zu § 106 HGB

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:

Literatur im Internet zu § 106 HGB

Querverweise

Auf § 106 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Kommanditgesellschaft

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