Handelsgesetzbuch
| 2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
| 1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160) |
| 1. Titel - Errichtung der Gesellschaft (§§ 105 - 108) |
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:
| 1. | den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters; | |
| 2. | die Firma der Gesellschaft, den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, und die inländische Geschäftsanschrift; | |
| 3. | (weggefallen) | |
| 4. | die Vertretungsmacht der Gesellschafter. |
Rechtsprechung zu § 106 HGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 106 HGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, GbR als Kommanditistin, 16.7.01 (NJW 2001, 3121)
§ 705 BGB, § 14 II BGB, § 161 HGB, BGB-Gesellschaft kann Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft sein: Eintragung der BGB-Gesellschaft ins Handelsregister nach §§ 162, 106 HGB, auch bei späterer Änderung der Zusammensetzung der GbR (Hinweis: vgl. seit 15.12.01 die gesetzliche Regelung in § 162 I 2 HGB)
Gesetzesmaterialien zu § 106 HGB
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:
- Synopse
- Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 30.10.2008
- Informationsseiten des Bundesjustizministeriums
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 23.01.2008 (via Bundestag)
- Dokumentation und Hintergründe bei Prof. Dr. Thomas M. J. Möllers, Universität Augsburg
Literatur im Internet zu § 106 HGB
- Was ein Unternehmensgründer zu tun hat von RA Udo Meisen (Praxishinweise)
Die Bundesregierung beschreibt in einer achtseitigen Antwort auf eine Kleine Anfrage, welche bürokratischen Pflichten ein Unternehmensgründer zu erledigen hat. Hier: Zusammenfassung.
über www.meisen.info - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 106 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 4 (Anmeldung der Partnerschaft)
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