Handelsgesetzbuch

   2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237)   
   1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160)   
   1. Titel - Errichtung der Gesellschaft (§§ 105 - 108)   
§ 108

Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.

Rechtsprechung zu § 108 HGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 108 HGB

Querverweise

Auf § 108 HGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 108 HGB:
    HGB
      Handelsstand
        Handelsregister; Unternehmensregister
          § 12 I (Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen) (zu § 108 II)
    Beurkundungsgesetz (BeurkG)
      Sonstige Beurkundungen
        Vermerke
          § 41 (Beglaubigung der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift) (zu § 108 II)

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