Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 2. Abschnitt - Handelsregister; Unternehmensregister (§§ 8 - 16) |
(1) Die zum Handelsregister einzureichenden Dokumente sowie der Inhalt einer Eintragung können zusätzlich in jeder Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union übermittelt werden. Auf die Übersetzungen ist in geeigneter Weise hinzuweisen. § 9 ist entsprechend anwendbar.
(2) Im Fall der Abweichung der Originalfassung von einer eingereichten Übersetzung kann letztere einem Dritten nicht entgegengehalten werden; dieser kann sich jedoch auf die eingereichte Übersetzung berufen, es sei denn, der Eingetragene weist nach, dass dem Dritten die Originalfassung bekannt war.
Rechtsprechung zu § 11 HGB
11 Entscheidungen zu § 11 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 30.03.2004 - 3 Wx 69/04
Beschwerdebefugnis wegen der Auswahl der zur Veröffentlichung bestimmten Blätter ...
- BFH, 16.02.1977 - II R 89/74
- OLG Köln, 16.04.2007 - 2 Wx 9/07
Bezeichnung des Amtsblattes durch Registergericht
- OLG Frankfurt, 11.11.2004 - 20 W 321/04
Handelsregistereintragung: Verwendung des Zusatzes "& Partners" in der Firma ...
- OLG München, 14.12.2006 - 31 Wx 89/06
Firmenbestandteil der GmbH & Co KG
- VG Frankfurt/Main, 19.01.2006 - 1 E 3679/04
Verwarnung wegen Nichtbeachtung der Sorgfaltspflichten bei der Abwicklung von ...
- LAG Hamm, 29.05.2009 - 7 Sa 89/09
Unbegründete Zahlungsklage gegen ehemaligen Geschäftführer einer Gesellschaft ...
- KG, 06.07.2004 - 1 W 174/04
Löschungsverfahren gegen die Handelsregistereintragung der Löschung einer GmbH ...
- OLG Zweibrücken, 03.08.2004 - 3 W 60/04
Aktienrechtliches Spruchstellenverfahren, Beginn der Antragsfrist
- OLG Düsseldorf, 05.08.1998 - 3 Wx 304/98
Voraussetzungen für die Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister
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Querverweise
- HGB
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers
- § 325 (Offenlegung)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Schlussvorschriften
- § 156 (Bekanntmachung von Eintragungen)
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 5 (Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften)
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