Handelsgesetzbuch
| 2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 236) |
| 1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160) |
| 2. Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander (§§ 109 - 122) |
(1) Ein Gesellschafter, der seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit einzahlt oder eingenommenes Gesellschaftsgeld nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasse abliefert oder unbefugt Geld aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, hat Zinsen von dem Tage an zu entrichten, an welchem die Zahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Literatur im Internet zu § 111 HGB
Querverweise
Auf § 111 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- HGB
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander
- § 109
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 6 (Rechtsverhältnis der Partner untereinander)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 271 (Leistungszeit)
Rechtsberatung
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